Art. 2 BayDiG
Förderung der Digitalisierung
1Der Freistaat Bayern gestaltet und fördert die Digitalisierung im Interesse von Bürgern, Gesellschaft und Wirtschaft. 2Die Maßnahmen des Freistaates Bayern zielen insbesondere auf
- 1.
-
die Förderung digitaler Technologien am Digitalstandort Bayern,
- 2.
-
den Ausbau digitaler Bildungsangebote, insbesondere an Schulen und Hochschulen, sowie allgemeiner digitaler Weiterbildungs- und Informationsangebote,
- 3.
-
die Förderung der digitalen Daseinsvorsorge, insbesondere leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen sowie digitaler Inklusion und Teilhabe,
- 4.
-
eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Mobilitätsbereich,
- 5.
-
die Digitalisierung in Gesundheit und Pflege,
- 6.
-
die Stärkung der Digitalisierung in der Wissenschaft,
- 7.
-
die Stärkung digitaler Grundkompetenzen in Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung,
- 8.
-
den digitalen Verbraucherschutz und die Stärkung digitaler Kompetenzen der Verbraucher,
- 9.
-
die Förderung digitaler Geschäftsmodelle,
- 10.
-
die Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu Digitalberufen,
- 11.
-
die Stärkung der IT-Sicherheit in Staat, Verwaltung und Wirtschaft,
- 12.
-
die Digitalisierung der Verwaltung und den Ausbau digitaler Verwaltungsangebote,
- 13.
-
die Vereinfachung und nutzerfreundliche Gestaltung von Verwaltungsleistungen,
- 14.
-
die Bereitstellung offener Daten der Verwaltung und
- 15.
-
die digitale Barrierefreiheit öffentlicher Dienste.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.