Art. 3 BayDiG

Digitale Entscheidungsfähigkeit des Freistaates Bayern

(1) 1Die eigenständige digitale Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Freistaates Bayern ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. 2Der Freistaat Bayern unterhält hierfür staatliche Rechenzentren und staatlich verfügbare Netze, geeignete Cloud-Dienste und weitere geeignete Technologien und Anwendungen. 3Der Freistaat Bayern wirkt mit dem Bund und anderen Ländern im Bereich der Digitalisierung in geeigneter Weise zusammen.

(2) Der Freistaat Bayern schützt die Funktionsfähigkeit und den Zugang zu kritischen staatlichen Infrastrukturen und Netzen.

(3) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden treffen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessene Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit ihrer informationstechnischen Systeme.

(4) 1Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen offene Software verwenden und offene Austauschstandards nutzen, soweit dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. 2Den Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie den sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Verwendung offener Software im Sinne des Satzes 1 empfohlen.

(5) Die Behörden des Freistaates Bayern sollen bei Neuanschaffungen von Software die Gebrauchstauglichkeit, das Benutzererlebnis und die Benutzerfreundlichkeit berücksichtigen sowie Nutzersicht und Wirtschaftlichkeit gleichrangig behandeln.

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