Art. 4 BayDiG
Digitale Daseinsvorsorge
(1) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden und sonstige unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehende juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen ihre hierfür geeigneten Verwaltungsleistungen und sonstigen öffentlichen Dienste im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes auch digital über öffentlich zugängliche Netze bereit.
(2) Der Freistaat Bayern, die Gemeindeverbände und Gemeinden stellen zur inhaltlichen Vermittlung und zur Förderung der Akzeptanz ihrer digitalen Angebote qualifizierte Ansprechpartner bereit.
(3) 1Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeindeverbände und Gemeinden beim Angebot digitaler öffentlicher Dienste im Sinne der Abs. 1 und 2. 2Der Freistaat Bayern stellt hierzu insbesondere Basisdienste und zentrale Dienste bereit und fördert die Qualifizierung von digitalen Ansprechpartnern. 3Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Gemeindeverbände und Gemeinden bleiben unberührt.
(4) Die Landratsämter als Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der digitalen Verwaltung beraten, fördern und schützen sowie die Selbstverantwortung der handelnden Organe stärken.
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