Art. 23 BayDiG
Nachweise, Direktabruf von Informationen
(1) 1Die Beteiligten können benötigte Nachweise und Unterlagen digital einreichen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Die Behörde kann für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals oder amtlich beglaubigter Kopien verlangen.
(2) 1Von einer zuständigen inländischen Behörde zur Vorlage verlangte Informationen sollen mit Einwilligung der betroffenen Person von der Behörde selbst eingeholt werden, wenn die Informationen von der Behörde in digitaler Form abgerufen werden können. 2Für den Abruf nach Satz 1 werden Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes erhoben. 3Die betroffene Person ist über die Kosten des Abrufs vorab zu informieren. 4Sonstige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) 1Im Fall des Abs. 2 darf die datenabrufende Stelle die Nachweise der betroffenen Person bei der datenübermittelnden Stelle abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist und der Nachweis aufgrund anderer Rechtsvorschrift bei der betroffenen Person erhoben werden dürfte. 2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, darf die datenübermittelnde Stelle die Nachweise der betroffenen Person an die datenabrufende Stelle übermitteln. 3Datenabrufende Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Antragsdaten und Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. 4Datenübermittelnde Stelle ist eine Stelle, die über den Nachweis verfügt.
(4) Die zuständige Behörde darf bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union einen Nachweis abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben für eines der Verfahren nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1724 erforderlich ist.
(5) Die Übermittlung von Nachweisen an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Maßgabe von Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1724 sowie einem dazu ergangenen Durchführungsrechtsakt zulässig.
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