Art. 24 BayDiG
Bekanntgabe über Portale
(1) 1Mit Einwilligung des Beteiligten können Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. 2Für den Abruf hat sich die abrufberechtigte Person zu authentifizieren. 3Im Falle des Art. 20 Abs. 3 ist eine Einwilligung des Beteiligten nicht erforderlich.
(2) 1Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekannt gegeben. 2Dies gilt nicht, wenn die digitale Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der digitalen Benachrichtigung nachzuweisen. 4Gelingt ihr der Nachweis nicht, gilt der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat.
(3) Die Übermittlung der Benachrichtigung, der Tag der Bereitstellung zum Abruf und des Versands der Benachrichtigung sowie der Abruf durch die abrufberechtigte Person sind zu protokollieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch abweichend von § 9 Abs. 1 OZG.
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