Art. 26 BayDiG
Portalverbund Bayern
(1) 1Der Freistaat Bayern errichtet und betreibt den Portalverbund Bayern. 2Der Portalverbund Bayern umfasst das Bayernportal und das Organisationsportal Bayern. 3Der Portalverbund Bayern stellt sicher, dass die Nutzer einen barriere- und medienbruchfreien Zugang zu den digitalen Verwaltungs- und Justizleistungen der Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften erhalten. 4Der Portalverbund Bayern ist auch das Verwaltungsportal des Freistaates Bayern im Sinne des § 1 Abs. 2 OZG.
(2) 1Über den Portalverbund Bayern werden von den Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften
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die Verwaltungs- und Justizleistungen im Sinne des Abs. 1 sowie aktuelle Informationen über Verwaltungsleistungen, Anschrift, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und digitale Erreichbarkeiten zur Verfügung gestellt,
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der digitale Zugang zur Verwaltung nach Art. 16 eröffnet,
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digitale Behördendienste nach Art. 17 bereitgestellt,
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der digitale Zahlungsverkehr nach Art. 18 ermöglicht,
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Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Art. 19 bis 25 abgewickelt,
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Verwaltungsverfahren bereitgestellt, die über den Einheitlichen Ansprechpartner oder über die einheitliche Stelle abgewickelt werden können,
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die Identifizierung mit einem digitalen Identitätsnachweis nach Art. 19 Abs. 3 ermöglicht,
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die Pflichten der Behörden aus dem Onlinezugangsgesetz und aus der Verordnung (EU) 2018/1724 erfüllt.
2Die erforderlichen technischen Standards werden durch das Staatsministerium für Digitales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgelegt, wobei für Portale der mittelbaren Staatsverwaltung auch eine Anbindung durch eine Verlinkung zugelassen werden kann.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.