Art. 48 BayDiG

Datenspeicherung und -auswertung

(1) 1Sofern nicht die nachfolgenden Absätze eine weitere Verarbeitung gestatten, muss eine automatisierte Auswertung der Daten durch das Landesamt unverzüglich erfolgen und müssen die Daten nach erfolgtem Abgleich sofort und spurlos gelöscht werden. 2Daten, die weder dem Fernmeldegeheimnis unterliegen noch Personenbezug aufweisen, sind von den Verarbeitungseinschränkungen dieser Vorschrift ausgenommen.

(2) 1Protokolldaten nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 dürfen über den für die automatisierte Auswertung erforderlichen Zeitraum hinaus, längstens jedoch für 18 Monate, gespeichert werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass die Daten erforderlich sein können

1.

für den Fall der Bestätigung eines Verdachts nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik oder

2.

zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten.

 2Die Daten sind im Gebiet der Europäischen Union zu speichern. 3Durch organisatorische und technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der nach diesem Absatz gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt. 4Die Daten sind zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. 5Eine nicht automatisierte Auswertung oder eine personenbezogene Verarbeitung ist nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig. 6Soweit hierzu die Wiederherstellung des Personenbezugs pseudonymisierter Daten erforderlich ist, muss diese durch die Behördenleitung angeordnet werden. 7Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

(3) 1Für die Datenverarbeitung von Inhaltsdaten gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass eine Speicherung für höchstens zwei Monate zulässig ist, die Speicherung und Auswertung von der Behördenleitung und einem weiteren Bediensteten des Landesamts mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet sind und dies zum Schutz der technischen Systeme unerlässlich ist. 2Die Anordnung gilt längstens für zwei Monate; sie kann verlängert werden.

(4) 1Eine über die Abs. 2 und 3 hinausgehende Verarbeitung der Daten ist nur zulässig,

1.

wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Daten Gefahren für die Informationstechnik, etwa durch Schadprogramme, programmtechnische Sicherheitslücken oder unbefugte Datenverarbeitung, enthalten oder Hinweise auf solche Gefahren geben können und soweit die Datenverarbeitung erforderlich ist, um den Verdacht zu bestätigen oder zu widerlegen,

2.

wenn sich der Verdacht nach Nr. 1 bestätigt und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Informationstechnik erforderlich ist oder

3.

wenn bei einer Verarbeitung der Daten ein nach Art. 49 Abs. 2 zu übermittelndes Datum festgestellt wird.

 2Werden Daten, welche die richterliche Unabhängigkeit berühren, nach diesem Absatz verarbeitet, ist dies der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde unverzüglich zu berichten. 3Berührt die Datenverarbeitung die Aufgabenwahrnehmung anderer unabhängiger Stellen oder ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis, ist die betroffene Stelle unverzüglich zu unterrichten. 4Die jeweiligen Stellen nach den Sätzen 2 und 3 können vom Landesamt Auskunft über die Verarbeitung von Daten nach diesem Absatz verlangen.

(5) 1Soweit möglich, ist bei der Datenverarbeitung technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. 2Werden Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. 3Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. 4Dies gilt auch in Zweifelsfällen.

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