Art. 49 BayDiG

Datenübermittlung

(1) Das Landesamt übermittelt Daten nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 an die für den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik verantwortlichen Stellen, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren für die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur erforderlich ist.

(2) 1Das Landesamt soll Daten nach Art. 48 Abs. 2 bis 4 unverzüglich übermitteln

1.

an die Polizei und sonstigen Sicherheitsbehörden zur Verhütung und Unterbindung von in Nr. 2 genannten Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person; Art. 24 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt; und

2.

an die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung einer Straftat,

a)

soweit die Tatsachen, aus denen sich eine Gefahr für die Informationstechnik oder der diesbezügliche Verdacht ergibt, den Verdacht einer Straftat begründen oder

b)

soweit bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat.

 2Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Justiz festlegt.

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