Art. 49a BayDiG

Einrichtung mit Bedeutung für den Binnenmarkt

(1) 1In Bezug auf Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt gelten ergänzend zu den Art. 41 bis 49 die Bestimmungen dieses Kapitels. 2Die Art. 41 bis 49 bleiben unberührt.

(2) 1Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt sind staatliche Behörden, die nach einer risikobasierten Bewertung Dienste erbringen, deren Störung erhebliche Auswirkungen auf kritische gesellschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeiten haben könnte. 2Satz 1 gilt nicht für den Landtag, den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Obersten Rechnungshof, die Justiz sowie Behörden, die ausschließlich in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, tätig werden. 3Werden Behörden nur teilweise in den Bereichen des Satzes 2 tätig, finden die Vorschriften dieses Kapitels insoweit keine Anwendung.

(3) 1Das Landesamt ermittelt unter Einbindung der obersten Dienstbehörden erstmalig bis zum 17. April 2025 alle Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt. 2Dabei sind die in Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten Informationen zu erfassen. 3Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt teilen Änderungen der erfassten Informationen unverzüglich dem Landesamt mit. 4Das Landesamt überprüft die erfassten Informationen regelmäßig, spätestens jedoch alle zwei Jahre. 5Die ermittelten Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt und die erfassten Informationen übermittelt das Landesamt der nationalen zentralen Anlaufstelle im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 erstmals zum 17. April 2025 und danach alle zwei Jahre, im Fall von Änderungen unverzüglich.

(4) 1Für Einrichtungen mit Bedeutung für den Binnenmarkt gelten als Mindestsicherheitsniveau die durch und aufgrund von Art. 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 festgelegten Standards. 2Art. 45 Abs. 1 findet in Bezug auf die Anforderungen nach Satz 1 entsprechend Anwendung.

(5) Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen umfassen nicht die Bereitstellung von Informationen, deren Offenlegung wesentlichen Interessen im Bereich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung zuwiderlaufen würde.

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