§ 1 BayDiV
Elektronischer Schriftformersatz
1Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann ersetzt werden, wenn
- 1.
-
der Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indem
- a)
-
seine Identität
- aa)
-
mit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oder
- bb)
-
durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestellt
wurde und
- b)
-
ihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,
- 2.
-
das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium für Digitales (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,
- 3.
-
die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde für den Zweck dieser Erklärung zur Verfügung gestellt werden und
- 4.
-
die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen.
2Anstelle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb auch ein Authentifizierungsmittel freischalten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.