§ 2 BayDiV
Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für Verwaltungsverfahren
(1) Sind gewerbliche nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 21 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) dazu bestimmt, für eine Verwaltungsleistung erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Verarbeitung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.
(3) 1Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder für den produktiven Einsatz freigegebenen Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen. 2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. 3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz. 4Im Fall einer Änderung eines bereits für den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung für den produktiven Einsatz. 5Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(4) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller dem Staatsministerium auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Pflichten der Programmhersteller und -vertreiber gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.
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