§ 7a BayDiV

Gemeinsam finanzierte Dienste

1Die nach Maßgabe von Art. 55a BayDiG gemeinsam finanzierten Dienste bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung. 2Soweit ein gemeinsam finanzierter Dienst abgrenzbare Verwaltungsleistungen enthält, die allein dem Freistaat Bayern zuzuordnen sind, trägt dieser die auf diese abgrenzbaren Verwaltungsleistungen entfallenden Kosten vollständig und eine gemeinsame Finanzierung erfolgt insoweit nicht. 3Die Auswahl der gemeinsam finanzierten Dienste wird jährlich gemeinsam durch den Freistaat Bayern und die kommunalen Spitzenverbände evaluiert und bei Bedarf angepasst.

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