Art. 3 BayEAG
Kosten und Verantwortlichkeit
(1) 1Für die Tätigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners können Gebühren und Auslagen erhoben werden. 2Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des entsprechenden Genehmigungsverfahrens oder der sonstigen öffentlichen Leistung stehen und dürfen diese Kosten nicht übersteigen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kostengesetzes.
(2) Mängel bei der elektronischen Bereitstellung von Informationen nach Art. 7 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/123/EG oder bei der elektronischen Verfahrensabwicklung nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind vom Rechtsträger derjenigen Behörde zu verantworten, in deren Organisationsbereich die Ursache des Mangels liegt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.