Art. 2 BayEAG
Zuständigkeit
(1) 1Einheitliche Ansprechpartner sind für die jeweils zugehörigen Berufe und im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Bayern sowie die Bayerische Architektenkammer, die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Landestierärztekammer. 2Ist für ein Verfahren oder eine Anfrage eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht begründet, sind die Industrie- und Handelskammern sachlich zuständig. 3Sind von einem Verfahren oder einer Anfrage mehrere Einheitliche Ansprechpartner nach Satz 1 betroffen, so ist der Einheitliche Ansprechpartner sachlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Anfrage oder des Verfahrens fällt. 4Ist die Zuständigkeit zweifelhaft, ist bis zur Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit durch die betroffenen Kammern derjenige Einheitliche Ansprechpartner zuständig, der für die Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage in Anspruch genommen wurde.
(2) 1Einheitliche Ansprechpartner sind außerdem diejenigen Landkreise und kreisfreien Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen örtlichen Zuständigkeit, denen das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie auf Grund ihrer Erklärung, die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners wahrnehmen zu wollen, diese Aufgaben durch Rechtsverordnung überträgt. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. 3Die Erklärung kann nur vor dem 1. Oktober 2012 schriftlich gegenüber dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abgegeben werden. 4Danach kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie jeweils zum Ende einer Zweijahresperiode Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Grund deren Erklärung die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners übertragen oder sie von diesen Aufgaben wieder entbinden. 5Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung das Nähere hierzu zu regeln.
(3) 1Ist für ein Verfahren oder eine Anfrage sowohl der Zuständigkeitsbereich eines Einheitlichen Ansprechpartners nach Abs. 1 als auch der eines Einheitlichen Ansprechpartners nach Abs. 2 eröffnet, so besteht ein Wahlrecht des Dienstleistungserbringers. 2Die Inanspruchnahme mehrerer Einheitlicher Ansprechpartner für ein Verfahren oder eine Anfrage ist nicht zulässig.
(4) Ändern sich im Lauf der Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage die Umstände, die die sachliche Zuständigkeit eines Einheitlichen Ansprechpartners begründen, führt der bisher zuständige Einheitliche Ansprechpartner die Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage fort.
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