Art. 1 BayEAG
Anwendungsbereich
1Die Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Bayern nehmen die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wahr. 2Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) auf Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung, jedoch ohne Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte.
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