§ 3 BayeAktV-V

Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

(1) 1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist.

(2) Das eingesetzte Datenverarbeitungssystem soll gewährleisten, dass

1.

seine Funktionen nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert,

2.

die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden,

3.

die eingeräumten Benutzungsrechte von dem System geprüft werden,

4.

die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird,

5.

eingesetzte Subsysteme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können,

6.

etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können,

7.

die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden,

8.

der Austausch von Daten sicher erfolgen kann.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.