§ 4 BayeAktV-V

Ersatzmaßnahmen

1Soweit dies aufgrund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

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