Art. 12 BayEbFöG
Berichte zur Erwachsenenbildung
1Die Förderempfänger berichten dem Staatsministerium über ihre Bildungsarbeit und ihre Planungen und legen dazu nachvollziehbare Daten und Bewertungen vor. 2Der Bericht enthält insbesondere:
- 1.
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den erneuten Nachweis der Voraussetzungen ihrer Anerkennung nach Art. 2 Abs. 4 und 5,
- 2.
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in Zweifelsfällen den Nachweis der Berücksichtigungsfähigkeit der von ihnen vertretenen Träger und Einrichtungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 bis 6,
- 3.
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Angaben zu Umfang, thematischer Breite, Ausrichtung und tatsächlicher Nachfrage der von ihren Trägern und Einrichtungen erbrachten Lehrangebote,
- 4.
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Angaben zur Umsetzung eines Qualitätsmanagements,
- 5.
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Angaben zur Verwendung des nach Art. 6 Abs. 4 einbehaltenen Förderempfängeranteils.
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