Art. 13 BayEbFöG
Landesstatistik
1Das Landesamt für Statistik erhebt Angaben zu
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Art und Zahl der staatlich geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
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Art und Umfang der von ihnen geleisteten Bildungsarbeit,
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deren finanziellen Aufwand und
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nicht personenbezogenen Daten über das dort beschäftigte Personal.
2Die Förderempfänger haben dem Landesamt für Statistik die erforderlichen Angaben zu übermitteln.
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