Art. 49 BayEG

Entschädigungsvorschriften in anderen Gesetzen

1Wird in einem anderen Gesetz auf die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung verwiesen, so sind die Art. 8 bis 13 sinngemäß anzuwenden. 2Für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gilt Art. 45.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.