Art. 14 BayESG
Genehmigungsverfahren
(1) 1Die Genehmigung wird auf Antrag von der Kreisverwaltungsbehörde erteilt. 2Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung, insbesondere in technischer und soweit erforderlich auch wirtschaftlicher Hinsicht, Aufschluss geben. 3Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinn der Verordnung (EU) 2016/424 ist der jeweilige Antragsteller.
(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde hört die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, an, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. 2Sie kann ein Anhörungsverfahren entsprechend Art. 73 Abs. 2 bis 5 und Art. 8 Satz 1, Art. 74 Abs. 4 BayVwVfG durchführen, wenn über die in Satz 1 genannten Behörden mit Einwendungen zu rechnen ist und keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
(3) 1Altanlagen, die an einem neuen Ort errichtet werden, bedürfen einer Genehmigung nach Art. 13. 2Auf die Vorlage einer Sicherheitsanalyse gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 kann verzichtet werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise nachgewiesen werden kann.
(4) 1Bei der Errichtung von Seilbahnen, deren gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Personen zu erwarten ist und die den angemessenen Sicherheitsabstand gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhalten, macht die Kreisverwaltungsbehörde das Vorhaben nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen im amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Seilbahn verbreitet sind, öffentlich bekannt. 2Mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Vorhabens sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. 3In die Bekanntmachung nach Satz 1 sind folgende Angaben aufzunehmen:
- 1.
-
ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 13 Abs. 2 bis 4 durchzuführen ist,
- 2.
-
wo und wann die betroffene Öffentlichkeit im Sinn des Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie 2012/18/EU Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen kann
- 3.
-
welche Rechtsfolgen mit Ablauf der Frist des Satzes 2 eintreten und
- 4.
-
die grundsätzlichen Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde oder, soweit vorhanden, der Entscheidungsentwurf.
4Die Genehmigung ist nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG öffentlich bekannt zu geben und, soweit Einwendungen vorgebracht werden, zu begründen. 5In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.