Art. 17 BayESG
Betriebseröffnung
(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst eröffnet werden, wenn die technische Aufsichtsbehörde der Eröffnung zugestimmt hat.
(2) Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn
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eine Prüfbescheinigung über die Abnahme vorliegt, die bestätigt, dass die Seilbahn der Bau- und Betriebsgenehmigung und der genehmigten technischen Planung entspricht sowie ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,
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der Nachweis der vor der Betriebseröffnung zu erfüllenden Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung und der Genehmigung der technischen Planung erbracht ist,
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ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter nach Maßgabe des Art. 20 bestellt sind und die Bestellung bestätigt ist,
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das Seilbahnunternehmen gemäß Art. 21 ausreichend versichert ist.
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Seilbahn gemäß Art. 13 gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
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