Art. 2 BayESG

Mitteilungspflichten

1Eisenbahnen und Fahrzeughalter haben der Aufsichtsbehörde Unfälle im Eisenbahnbetrieb unverzüglich mitzuteilen. 2Außerdem sind der Aufsichtsbehörde Umstände mitzuteilen, die die Betriebssicherheit der Eisenbahn beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

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