Art. 28 BayESG

Anordnung der Einstellung und der Beseitigung

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde und technische Aufsichtsbehörde können die völlige oder teilweise Einstellung des Baus oder des Betriebs einer Seilbahn anordnen, wenn und solange die für den Bau und den Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nicht befolgt werden.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann die völlige oder teilweise Beseitigung der Seilbahn anordnen, soweit sie entgegen den hierfür geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen gebaut oder geändert wurde. 2Die Beseitigung soll angeordnet werden, wenn die Genehmigung unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ihre Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. 3Das gleiche gilt für Seilbahnen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn der Betrieb für dauernd eingestellt wird.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Anordnungen nach den Abs. 1 oder 2 erlassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

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