Art. 101 BayEUG

Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen

(1) Einer staatlich anerkannten Ersatzschule wird vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag der Charakter einer öffentlichen Schule verliehen.

(2) Eine Schule mit dem Charakter einer öffentlichen Schule ist verpflichtet, die für entsprechende öffentliche Schulen erlassene Schulordnung anzuwenden.

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