Art. 105 BayEUG

Lehrgänge und Privatunterricht

1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2Art. 103 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.