Art. 107 BayEUG
Errichtung und Änderungen
(1) Die Errichtung eines mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundenen Schülerheims sowie eines nicht verbundenen Schülerheims unterliegt den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Für die Errichtung der übrigen verbundenen Schülerheime gelten die Vorschriften über die Errichtung einer Schule entsprechend. 2Wesentliche Änderungen und die Auflösung nichtstaatlicher verbundener Schülerheime gemäß Satz 1 sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
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