Art. 109 BayEUG
Aufsicht
1Mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule verbundene Schülerheime sowie nicht verbundene Schülerheime unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die übrigen verbundenen Schülerheime unterstehen der Schulaufsicht. 3Schülerheime, die gemäß Art. 106 Satz 3 mindestens mit einer Grundschule, einer Mittelschule oder einer Förderschule sowie mit einer Schule einer weiteren Schulart verbunden sind, unterstehen der Aufsicht nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.