Art. 112 BayEUG

Aufsicht über den Religionsunterricht

(1) 1Die staatliche Schulaufsicht erstreckt sich auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. 2Sie können durch Beauftragte den Religionsunterricht ihres Bekenntnisses besuchen lassen und sich dadurch von der Übereinstimmung des erteilten Unterrichts mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft, vom Stand der Kenntnisse in der Religionslehre und von der religiös-sittlichen Erziehung der bekenntniszugehörigen Schülerinnen und Schüler unterrichten.

(2) 1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften und ihre Vertreterinnen oder Vertreter haben gegenüber den Lehrkräften, die Religionsunterricht erteilen, keine dienstaufsichtlichen Befugnisse. 2Jedoch können sich die Beauftragten der Kirchen und Religionsgemeinschaften mit diesen Lehrkräften über die Abstellung wahrgenommener Mängel ins Benehmen setzen. 3Sie können die Schulaufsichtsbehörden anrufen, wenn Beanstandungen zu erheben sind.

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