Art. 113c BayEUG

Evaluation

(1) 1Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden verfolgen das Ziel, die Qualität schulischer Arbeit zu sichern und zu verbessern. 2Zur Bewertung der Schul- und Unterrichtsqualität evaluieren sich die Schulen regelmäßig selbst (interne Evaluation) und evaluieren die Schulaufsichtsbehörden in angemessenen zeitlichen Abständen im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel die staatlichen Schulen und, soweit dies im Rahmen der Schulaufsicht notwendig ist, die Schulen in kommunaler Trägerschaft (externe Evaluation). 3Die externe Evaluation kann als freiwillige Leistung auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsministerium von den Schulen in kommunaler und freier Trägerschaft in Anspruch genommen werden.

(2) 1Bei der Planung und Durchführung der externen Evaluation wirken die Schulaufsichtsbehörden mit dem Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung zusammen. 2Die Schulaufsichtsbehörden setzen Evaluationsgruppen ein, die speziell für diese Aufgabe qualifiziert werden. 3An diesen Gruppen können die Schulaufsichtsbehörden private Dritte beteiligen, die über die erforderliche Eignung und Fachkunde verfügen; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Evaluation betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) 1Zur internen und externen Evaluation können die Schulen, die Schulaufsichtsbehörden sowie im Rahmen des Abs. 2 das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung personenbezogene Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeiten. 2Dabei stellen die in Satz 1 genannten Stellen sicher, dass nur insoweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, als das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich überwiegt und der Zweck der Evaluation auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 3Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig. 4Die Art. 13 und 14 DSGVO gelten mit der Maßgabe, dass die Information vor der Durchführung einer Evaluation schriftlich erfolgt; die betroffenen Personen sind dabei zusätzlich auch über das Ziel des Vorhabens, die Art ihrer Beteiligung an der Untersuchung, sowie über die zur Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten Berechtigten zu informieren. 5Die personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Zweck der Evaluation möglich ist. 6Bis dahin werden die Merkmale, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, gesondert gespeichert. 7Sie werden mit den Einzelangaben nur zusammengeführt, soweit der Zweck der Evaluation dies erfordert. 8Soweit Ergebnisse der Evaluation veröffentlicht werden, erfolgt dies ausschließlich in nicht personenbezogener Form. 9Personenbezogene Daten werden spätestens ein Jahr nach ihrer Erhebung gelöscht, die entsprechenden Unterlagen nach dieser Frist vernichtet.

(4) 1Auf Grundlage der Ergebnisse der externen Evaluation gemäß Abs. 1 Satz 2 treffen die Schulen und die Schulaufsichtsbehörden Zielvereinbarungen. 2Die Schulaufsichtsbehörden unterstützen ihre Umsetzung und nehmen eine Überprüfung der vereinbarten Ziele vor. 3Abs. 3 bleibt unberührt.

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