Art. 37 BayEUG
Vollzeitschulpflicht
(1) 1Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig,
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die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
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die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
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deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Nr. 2 verschoben haben oder
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die bereits einmal nach Abs. 2 oder Abs. 4 von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
2Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. 3Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.
(2) 1Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. 2Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. 3Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 7 bleibt unberührt. 4Eine Zurückstellung, die vorrangig auf Förderbedarf aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse beruht, kann nur nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 6 erfolgen.
(3) 1Zur frühzeitigen Feststellung und Förderung einer entsprechenden Entwicklung für die spätere Leistungsfähigkeit in der Schule wird bei allen Kindern, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor Beginn der Schulpflicht gemäß Abs. 1 Satz 1 ohne Berücksichtigung der Möglichkeit, das Eintreten der Schulpflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu verschieben, oder einer Zurückstellung von der Aufnahme nach Abs. 2 der Sprachstand erhoben. 2Zuständig ist die Grundschule, in deren Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist. 3Die Teilnahme an der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule muss erfolgen, solange dieser weder eine schriftliche Erklärung einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung, wonach das Kind keinen Förderbedarf hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse hat, noch eine schriftliche Erklärung einer Schulvorbereitenden Einrichtung oder einer Heilpädagogischen Tagesstätte, dass das Kind wegen eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung in einer dieser Einrichtungen betreut wird, vorgelegt wird. 4Ein Kind, bei dem das Ergebnis der Sprachstandserhebung an der zuständigen Grundschule erwarten lässt, dass seine Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule nicht ausreichen werden, wird von der zuständigen Grundschule verpflichtet, ab Beginn des letzten Kindergartenjahres bis zur Einschulung mit einer Mindestbuchungszeit von über drei Stunden täglich eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse zu besuchen. 5Dies gilt nicht, wenn ein Sprachdefizit nicht auf mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache, sondern auf ein Defizit aufgrund eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer Behinderung zurückzuführen ist. 6Die zuständige Grundschule soll ein Kind, das keine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs oder eine vergleichbare Fördermaßnahme zum Erwerb der deutschen Sprache besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und verpflichten, im nächsten Schuljahr eine staatlich geförderte Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs zu besuchen. 7Die Grundschule führt den integrierten Vorkurs gemeinsam mit den in ihrem Sprengel liegenden staatlich geförderten Kindertageseinrichtungen durch.
(4) 1Die Vollzeitschulpflicht endet nach neun Schuljahren. 2Sie kann durch Überspringen von Jahrgangsstufen verkürzt werden; durch Streckung von Jahrgangsstufen wird sie nicht verlängert. 3Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Überspringen von Jahrgangsstufen sowie deren Streckung in den Schulordnungen zu regeln.
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