Art. 43 BayEUG
Gastschulverhältnisse
(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden. 2Die Entscheidung trifft die Gemeinde, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen. 3Die Fachaufsicht obliegt dem Schulamt, das die Aufsicht über die Schule ausübt, in deren Schulsprengel die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 4Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Das Schulamt kann Schülerinnen und Schüler einer anderen Grundschule oder Mittelschule mit einem anderen Sprengel zuweisen
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in Mittlere-Reife-Klassen und in Klassen und Unterrichtsgruppen, die für besondere pädagogische Aufgaben eingerichtet sind,
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zum Unterricht in einzelnen Fächern sowie zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots,
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wenn sich in einer Jahrgangsstufe der Grundschule oder Mittelschule zu wenige Schülerinnen und Schüler für die Bildung einer Klasse befinden, im Benehmen mit den betroffenen Schulaufwandsträgern,
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in den Fällen des Art. 30a Abs. 4 oder des Art. 86 Abs. 2 Nr. 8,
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zum Unterricht in einer Schule nach Art. 30b Abs. 3, sofern diese einen von der Schule festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Sprengel haben, dessen Schulaufwandsträger nach Art. 30b Abs. 3 Satz 1 zugestimmt hat.
(3) Bestehen innerhalb einer Gemeinde mehrere Grundschulen, so kann das Schulamt im Benehmen mit der Gemeinde zur Bildung möglichst gleich starker Klassen für die Dauer von bis zu sechs Jahren auch einzelne Schülerinnen und Schüler einer benachbarten Grundschule zuweisen.
(4) 1Für Förderzentren, einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Entscheidung nach Abs. 1 trifft die Gebietskörperschaft des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler, für deren Gebiet oder Teilgebiet die entsprechende Förderschule errichtet ist oder errichtet werden müsste, bei Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 ist anstelle des Schulamts die Regierung zuständig. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder der nächstgelegenen geeigneten Förderschule zuweisen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort haben, der von keinem Sprengel einer nach ihrem sonderpädagogischen Förderbedarf in Betracht kommenden Schule erfasst ist; bei privaten Förderzentren setzt dies die Zustimmung des Trägers voraus. 3Die Regierung kann Schülerinnen und Schüler zum Besuch einer Partnerklasse einer anderen Förderschule unter Berücksichtigung der Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen zuweisen.
(5) 1Aus wichtigen Gründen kann der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet werden. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Tatbestände festzulegen, die als wichtige Gründe gelten. 3Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. 4In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung. 5Für Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten Sätze 1 bis 4 entsprechend.
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