Art. 46 BayEUG
Religionsunterricht
(1) 1Der Religionsunterricht ist an den Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, ordentliches Lehrfach (Pflichtfach). 2Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
(2) 1Lehrkräfte bedürfen zur Erteilung des Religionsunterrichts der Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche oder Religionsgemeinschaft. 2Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(3) An den Grundschulen, Mittelschulen und Förderzentren können die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften bestellten Lehrkräfte für den Religionsunterricht den gesamten Religionsunterricht erteilen.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. 2Nach Vollendung des 18. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern selbst zu. 3Das Nähere über Teilnahme und Abmeldung regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung.
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