Art. 49 BayEUG
Jahrgangsstufen, Klassen, Unterrichtsgruppen
(1) 1Der Unterricht wird in der Regel nach Jahrgangsstufen in Klassen erteilt, die für ein Schuljahr gebildet werden. 2Für einzelne Schularten kann das zuständige Staatsministerium in der Schulordnung Unterricht in Halbjahreszeiträumen und anderen Gruppierungen (z.B. Kurse) vorsehen sowie Mindest- und Höchstzahlen der Schülerinnen und Schüler festsetzen. 3Die Schulordnung kann bestimmen, in welchen Fällen von den festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen abgewichen werden kann.
(2) 1An Grundschulen und Mittelschulen werden von der Schule unter Beachtung pädagogischer und schulorganisatorischer Erfordernisse Schülerinnen und Schüler gleichen Bekenntnisses einer Klasse zugewiesen, wenn für die Jahrgangsstufe zwei oder mehr Klassen (Parallelklassen) gebildet worden sind und die Erziehungsberechtigten zustimmen; ein Anspruch auf Aufnahme in eine solche Klasse besteht nicht. 2Bei der Anmeldung der vollzeitschulpflichtigen Kinder an einer Grundschule oder Mittelschule geben die Erziehungsberechtigten eine Erklärung darüber ab, ob sie der Zuweisung in eine Klasse mit Schülerinnen und Schülern gleichen Bekenntnisses zustimmen, falls für die Jahrgangsstufe Parallelklassen gebildet werden. 3Diese Erklärung gilt für die Dauer des Besuchs der Grundschule oder Mittelschule, wenn sie nicht widerrufen wird; der Widerruf wird mit Beginn des folgenden Schuljahres wirksam.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.