Art. 5a BayEUG

Besondere Bestimmungen

(1) Unberührt bleiben die Bestimmungen auf Grund von Staatsverträgen, insbesondere die Bestimmungen des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern und des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

öffentliche Schulen und Lehrgänge, die der Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und der im Vorbereitungsdienst befindlichen Personen dienen,

2.

Einrichtungen, die errichtet oder betrieben werden

a)

auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung von Handwerksinnungen, Innungsverbänden, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern,

b)

auf Grund der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,

c)

von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, politischen Parteien, Gewerkschaften, berufsständischen oder genossenschaftlichen Vereinigungen und Organisationen für ihre Bediensteten oder Mitglieder über 18 Jahre und ohne die Absicht, Gewinne zu erzielen,

es sei denn, dass sie öffentliche Schulen ersetzen,

3.

berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne des Dritten Kapitels Dritter Abschnitt Zweiter und Dritter Unterabschnitt sowie Siebter Abschnitt des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, es sei denn, es handelt sich um eine Ersatzschule nach Art. 91.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.