Art. 62a BayEUG

Landesschülerkonferenz, Landesschülerrat

(1) 1Die Landesschülerkonferenz dient insbesondere der Erörterung allgemeiner schulischer Angelegenheiten. 2Sie tagt wenigstens zweimal im Jahr. 3Art und Umfang der Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler richtet sich nach deren Alter und Reife. 4Die Landesschülerkonferenz ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) 1Aus der Mitte der Landesschülerkonferenz werden insgesamt sechs Landesschülersprecherinnen und Landesschülersprecher für ein Jahr gewählt. 2Dabei werden für die Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien und Förderschulen jeweils eine Landesschülersprecherin oder ein Landesschülersprecher gewählt; für die Gruppe der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien sowie für die Gruppe der Fachoberschulen und Berufsoberschulen wird je eine Landesschülersprecherin oder ein Landesschülersprecher gewählt. 3Diese bilden den Vorstand der Landesschülerkonferenz (Landesschülerrat). 4Gleichzeitig werden entsprechend die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Landesschülersprecherinnen und Landesschülersprecher gewählt. 5Aus deren Mitte werden zwei Schülerinnen oder Schüler zum Zweck der Mitgliedschaft im Landesschulbeirat gewählt.

(3) 1Zu den Rechten des Landesschülerrats gehört es,

1.

in Bezug auf grundlegende, die Schülerinnen und Schüler betreffende schulische Angelegenheiten durch das Staatsministerium informiert und angehört zu werden (Informations- und Anhörungsrecht) und

2.

Anregungen und Vorschläge der Schülerinnen und Schüler an das Staatsministerium zu richten (Vorschlagsrecht).

 2Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Zur Beratung der Schülerinnen und Schüler bei ihrer Tätigkeit in der Landesschülerkonferenz und zur Unterstützung der Kommunikation zwischen ihnen und den Schulaufsichtsbehörden wird eine Lehrkraft als Koordinatorin oder Koordinator bestellt.

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