Art. 65 BayEUG
Bedeutung und Aufgaben
(1) 1Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler einer Schule; Art. 74 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. 2Er wirkt mit in Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 3Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
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das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrkräften, die gemeinsam für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, zu vertiefen,
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das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler zu wahren,
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den Eltern aller Schülerinnen und Schüler oder der Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
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Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten,
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durch gewählte Vertreter an den Beratungen des Schulforums teilzunehmen (Art. 69 Abs. 2),
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bei der Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag das Einvernehmen herzustellen,
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sich im Rahmen der Abstimmung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 zu äußern,
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im Verfahren, das zur Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers führen kann, die in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahrzunehmen,
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im Verfahren, das zum Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten führen kann, die in Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 genannten Rechte wahrzunehmen,
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bei Errichtung und Auflösung von staatlichen und kommunalen Schulen unter den in Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
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bei Abweichungen von den Sprengelgrenzen unter den in Art. 42 Abs. 2 und 7 genannten Voraussetzungen mitzuwirken,
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bei der Bestimmung eines Namens für die Schule nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 mitzuwirken,
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das Einvernehmen bei der Änderung von Ausbildungsrichtungen, bei der Einführung von Schulversuchen, bei der Entwicklung des Schulprofils „Inklusion“ und bei der Stellung eines Antrags auf Zuerkennung des Status einer MODUS-Schule herzustellen.
4Der Elternbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
(2) Im Rahmen des Absatzes 1 nimmt die Klassenelternsprecherin bzw. der Klassenelternsprecher die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler einer Klasse, der gemeinsame Elternbeirat die Belange der Eltern der Schülerinnen oder Schüler jeweils mehrerer Grundschulen, Mittelschulen oder Förderzentren wahr.
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