Art. 68 BayEUG

Durchführungsvorschriften

1Das Staatsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesschulbeirats durch Rechtsverordnung insbesondere Amtszeit, Mitgliedschaft, Wahlverfahren, Geschäftsgang, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Einrichtungen der Elternvertretung zu regeln; der Elternvertretung kann das Recht eingeräumt werden, sich eine Wahlordnung zu geben. 2In der Rechtsverordnung können auch andere Personen, die Schülerinnen und Schüler tatsächlich erziehen, mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten den Erziehungsberechtigten gleichgestellt werden.

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