Art. 70 BayEUG

Berufsschulbeirat

(1) An jeder Berufsschule wird ein Berufsschulbeirat gebildet.

(2) Unterhält ein kommunaler Schulträger mehrere Berufsschulen, so ist außerdem ein gemeinsamer Berufsschulbeirat für alle Schulen zu bilden.

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