Art. 77 BayEUG
Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Ausbildende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen, haben ebenso wie die von ihnen Beauftragten die Berufsschulpflichtigen zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anzuhalten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.