Art. 7a BayEUG
Die Mittelschule
(1) 1Die Mittelschule vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung, bietet Hilfen zur Berufsfindung und schafft Voraussetzungen für eine qualifizierte berufliche Bildung, sie eröffnet in Verbindung mit dem beruflichen Schulwesen Bildungswege, die zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung und zu weiteren beruflichen Qualifikationen führen können, sie schafft die schulischen Voraussetzungen für den Übertritt in weitere schulische Bildungsgänge bis zur Hochschulreife. 2Das breite Feld von unterschiedlichen Anlagen, Interessen und Neigungen wird durch ein differenziertes Auswahlangebot neben den für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Fächern berücksichtigt; hierfür ist die Bildung eigener Klassen und Kurse möglich, z.B. Praxisklassen und Klassen oder Kurse für Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Muttersprache. 3Mittelschulen vermitteln allein oder gemeinsam in einem Schulverbund ein Bildungsangebot, das regelmäßig drei Zweige der Berufsorientierung und in der Regel ein schulisches Ganztagsangebot umfasst sowie zum mittleren Schulabschluss führt. 4Mittelschulen sollen mit einer beruflichen Schule, der regionalen Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung zusammenarbeiten.
(2) 1Die Mittelschule baut auf der Grundschule auf und umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 und, soweit ein Mittlere-Reife-Zug oder eine Vorbereitungsklasse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses eingerichtet ist, auch die Jahrgangsstufe 10; sie umfasst für Schülerinnen und Schüler, die Vorbereitungsklassen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses an der Mittelschule besuchen, eine weitere Jahrgangsstufe. 2Der Mittlere-Reife-Zug erstreckt sich auf die Jahrgangsstufen 7 bis 10. 3Ab der Jahrgangsstufe 7 werden Mittlere-Reife-Klassen angeboten, in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 können zur Vorbereitung auf Mittlere-Reife-Klassen auch Mittlere-Reife-Kurse angeboten werden. 4In Mittlere-Reife-Klassen werden nach Maßgabe der Schulordnung besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler aufgenommen. 5In Vorbereitungsklassen nach Satz 1 werden nach Maßgabe der Schulordnung besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 aufgenommen, die den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erworben haben.
(3) An Mittelschulen können nach Maßgabe der im Staatshaushalt vorgesehenen Stellen und Mittel Vorbereitungsklassen nach Abs. 2 Satz 1 auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Mittelschule, wenn sie keinem Verbund angehört, und der Verbundkoordinatorin oder des Verbundkoordinators, wenn sie einem Verbund angehört, eingerichtet werden; die Zustimmung des Schulaufwandsträgers ist erforderlich.
(4) 1Die Mittelschule verleiht in der Jahrgangsstufe 9 den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, wenn die erforderlichen Leistungen erbracht sind; Schülerinnen und Schüler, die an einer besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen, können auch den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule erwerben. 2In der Jahrgangsstufe 10 führt die Mittlere-Reife-Klasse zum mittleren Schulabschluss an der Mittelschule.
(5) 1Die Mittelschule stellt auf Antrag das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss aus, wenn
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der qualifizierende Abschluss der Mittelschule,
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ausreichende Kenntnisse in Englisch, die dem Leistungsstand eines fünfjährigen Unterrichts entsprechen, sowie
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ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis
nachgewiesen werden; Art. 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Örtlich zuständig ist die Mittelschule, an der der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erworben worden ist.
(6) Art. 7 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
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