Art. 84 BayEUG

Kommerzielle und politische Werbung

(1) 1Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung hierzu, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluss sonstiger Geschäfte sind in der Schule untersagt. 2Ausnahmen im schulischen Interesse insbesondere für Sammelbestellungen regelt die Schulordnung.

(2) Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig.

(3) 1 Schülerinnen und Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und ähnliche Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre oder die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. 2Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. 3Die bzw. der Betroffene kann die Behandlung im Schulforum verlangen.

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