Art. 87 BayEUG

Sicherungsmaßnahmen

(1) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auch bei bestehender Schulpflicht vorläufig vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung ausgeschlossen werden, wenn ihr bzw. sein Verhalten das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit gefährdet von

1.

Schülerinnen bzw. Schülern,

2.

Lehrkräften,

3.

sonstigem an der Schule tätigem Personal oder

4.

anderen Personen im Rahmen ihrer schulischen oder praktischen Ausbildung

und die Gefahr nicht anders abwendbar ist. 2Der vorläufige Ausschluss endet spätestens mit der Vollziehbarkeit der Entscheidung über schulische Ordnungsmaßnahmen, über die Überweisung an eine Förderschule oder über eine Aufnahme in eine Schule für Kranke oder in eine andere Einrichtung, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann. 3Der vorläufige Ausschluss soll auf wegen desselben Sachverhalts später gegebenenfalls nach Art. 86 verhängte Ausschlussmaßnahmen angerechnet werden.

(2) Beeinträchtigt das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, kann bei einer Ordnungsmaßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 auch entschieden werden, dass

1.

die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw. des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird,

2.

nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist, oder

3.

die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.