Art. 90 BayEUG

Aufgabe privater Schulen

1Private Schulen dienen der Aufgabe, das öffentliche Schulwesen zu vervollständigen und zu bereichern. 2Sie sind im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. 3Die Bestimmungen über die Schulpflicht gelten auch an Privatschulen. 4Für die privaten Schulvorbereitenden Einrichtungen (Art. 22 Abs. 1) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

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