Art. 5 BayEzG

Ehrenzeichenstatut

1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung. 2Darin sind auch die Aberkennung der Ehrenzeichen bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und ihre Folgen zu regeln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.