Art. 6 BayEzG

Katastrophenhelferabzeichen

Helferabzeichen des Ministerpräsidenten, die jeweils in Bezug auf einzelne Katastrophenfälle im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und auf Basis eines mit Zustimmung des Landtags ergangenen Verleihungsstatuts ausgehändigt werden, stehen Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung gleich und genießen gleichen Schutz.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.