Art. 6 BayEzG
Katastrophenhelferabzeichen
Helferabzeichen des Ministerpräsidenten, die jeweils in Bezug auf einzelne Katastrophenfälle im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und auf Basis eines mit Zustimmung des Landtags ergangenen Verleihungsstatuts ausgehändigt werden, stehen Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung gleich und genießen gleichen Schutz.
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