Art. 7 BayEzG

Übergangsregelung

1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 verliehenen Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz können weiterhin getragen werden. 2Auf sie finden die für das Ehrenzeichen für Verdienste um Frieden und Verteidigung geltenden Vorschriften Anwendung.

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