§ 15 BayFFoerdAbgV

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen

1.

§ 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,

2.

§ 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder

3.

§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht

nicht nachkommt.

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