§ 15 BayFFoerdAbgV
Ordnungswidrigkeiten
Nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen
- 1.
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§ 3 Abs. 3 Satz 1 seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
- 2.
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§ 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder
- 3.
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§ 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Nr. 5 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht
nicht nachkommt.
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