§ 2 BayFGV

Durchführung der Modellprojekte

(1) Die Modellprojekte sollen das Instrument der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren erproben und Erkenntnisse dazu ermöglichen, wie sich seine Anwendung auf die Zahl der rechtlichen Betreuungen und die entstehenden Kosten auswirkt.

(2) 1Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) richtet zur Begleitung der Modellprojekte und ihrer Evaluation einen Beirat ein. 2Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, soweit sie nicht zu den Dienstaufgaben des jeweiligen Mitglieds gehört. 3Dem Beirat sollen Vertreter des Staatsministeriums, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, der Modellbehörden, der bei Modellprojekten beteiligten Betreuungsvereine und selbständigen beruflichen Betreuer und der betreuungsgerichtlichen Praxis angehören. 4Die Aufsicht über die Träger der Modellbehörden bleibt unberührt.

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