§ 4 BayFGV

Staatliche Finanzierungsbeteiligung

(1) 1Der Freistaat Bayern beteiligt sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an den bei den Modellbehörden für die Durchführung der Modellprojekte entstehenden Kosten. 2Den Betrag der Finanzierungsbeteiligung setzt das Staatsministerium gegenüber dem Träger der Modellbehörde fest. 3Der Finanzierungsbeitrag setzt sich zusammen aus einem individuellen Grundbudget und Pauschalbeträgen pro beendetem Fall (Fallpauschalen).

(2) 1Für das individuelle Grundbudget stellt der Freistaat Bayern einen Betrag in Höhe von insgesamt 450 000 € pro Kalenderjahr bereit. 2Jeder Träger einer Modellbehörde erhält daraus einen Sockelbetrag von 10 000 €. 3Die Verteilung des verbleibenden Betrags von 350 000 € auf die Träger der Modellbehörden erfolgt nach deren jeweiligem Anteil an den bei allen Modellbehörden im Durchschnitt der drei vorangegangenen Kalenderjahre insgesamt neu eingeleiteten Betreuungsverfahren. 4Für die Festsetzung des individuellen Grundbudgets haben die Modellbehörden bis spätestens zum 1. März eines Kalenderjahres die Anzahl der neu eingeleiteten Betreuungsverfahren der jeweils drei vorausgegangenen Kalenderjahre an das Staatsministerium mitzuteilen.

(3) 1Fallpauschalen werden gewährt für die Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch

1.

die Modellbehörde oder

2.

einen anerkannten Betreuungsverein oder selbständigen beruflichen Betreuer nach Delegation durch die Modellbehörde.

 2Die Höhe der Fallpauschalen ergibt sich aus der Anlage. 3Für die Festsetzung der Fallpauschalen haben die Modellbehörden die Anzahl der durchgeführten Fälle der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach Abschluss eines Kalenderjahres bis spätestens zum 1. März des folgenden Kalenderjahres dem Staatsministerium mitzuteilen. 4Eine Festsetzung der Fallpauschalen findet für das Kalenderjahr statt, in dem ein Fall beendet wurde. 5Ein Fall gilt mit der Mitteilung des Ergebnisses der Durchführung an das Gericht nach § 11 Abs. 3 Satz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) als beendet. 6In der Mitteilung nach Satz 3 ist für jeden Fall der Zeitpunkt der Beendigung anzugeben sowie, ob es sich um einen Fall des § 11 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 4 BtOG handelt und ob dieser selbst durchgeführt oder delegiert wurde.

(4) 1Zum Stichtag 30. Juni soll die Auszahlung des individuellen Grundbudgets für das jeweils laufende Kalenderjahr erfolgen. 2Die Auszahlung der Fallpauschalen erfolgt nach deren Festsetzung.

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